Unterstützung für Asylsuchende
Kleidung, Haushalt
Netzwerk Integration und Zukunft e. V.
Dresdner Straße 6 - 10
09111 Chemnitz
Tel. 01575 9600093
E-Mail niz.ev@arcor.de
----------------------------------------------------------------------------------
Förderung von Familienurlaub im Freistaat Sachsen Jahr 2020
(Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur Unterstützung und Stärkung der sächsischen Familien (RL Familienförderung) vom 12.03.2020(SächsABl.Nr. 13/2020 S. 295ff.) Teil I., Nr. 3, Buchstabe e) i.V.m. Teil II., Nr. 5)
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden Eltern und Alleinerziehende*mit ihren Kindern oder Pflegekindern bis 18 Jahre und Kindern mit einer Behinderung, für die ein Kindergeldanspruch besteht, die ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben(förderfähige Familienmitglieder).-* Als Alleinerziehende gelten Mütter und Väter, die den Familienhaushalt ohneLebenspartner führen.
Was wird gefördert?
Pro Kalenderjahr ist einUrlaubsaufenthalt für die Dauer von sieben bis vierzehnTagenförderfähig. Erholungsmaßnahmen unter 7 Tagen werden nicht gefördert. Aufenthalte über 14 Tagen sind grundsätzlich möglich, werden aber nur bis zu max.14 Tagen gefördert. Bei der Berechnung des Zuschusses werden An-und Abreisetag als ein Aufenthaltstag gerechnet.
Erholungsaufenthalte in Deutschlandin Familienferienstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie in Einrichtungen, die für die Familienerholung als geeignet anerkannt werden (z. B. Bauernhöfe, Ferienwohnungen).
Verwandtenbesuche und sonstige private Besuche werden nicht gefördert.
Wie wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt pro teilnehmendesförderfähigesFamilienmitgliedund Aufenthaltstag bis zu 9EURBerechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommenaller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder ohne gesetzliches Kindergeld, Kinderpflege-und Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeldoder den Mindestbetrag des Elterngeldes. Die individuelle Einkommensberechnung wird nach Einreichung der notwendigen Unterlagen bei den unten genannten Antragstellen für Familienurlaubedurchgeführt.
Wo und wie wird die Zuwendung beantragt, nachgewiesen und ausgezahlt?
Bei den Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände im Freistaat Sachsen (Antragstellen für Familienurlaube)kann der Zuschuss beantragt werden.
Die Antragstellung muss rechtzeitigvor Urlaubsbeginn(Posteingang Antragstelle) bei der Antragstelle erfolgen. Dafür müssen die gültigen Antragsvordruckeverwendet werden. Die Antrags-und Nachweisvordrucke erhalten Sie bei den Antragstellen oder Sie können diese im Internet beim–Kommunalen Sozialverband Sachsen(https://www.ksv-sachsen.de/kinder-und-jugendliche/foerderung-von-familien/familienerholung/formulare-familienerholung) herunterladen.
Bei Antragstellung sind Kopien der Einkommensnachweise beizufügen. Beimonatlich unterschiedlichem Nettoeinkommenist der Nachweis über drei zusammenhängende Monate zu erbringen.Wenn Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Urlaubsbeginnbei einer der o.g. Antragstellengestellt haben, erhalten Sie vor Antritt des Urlaubs eine schriftliche Mitteilung zugeschickt, ob ein Zuschuss grundsätzlich erfolgen kann. Wenn eine Zuschussmöglichkeit besteht, enthält die Mitteilung einen von der Antragstelle unterzeichneten „Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und Familienerholung“ und denVordruck „Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und –erholungsmaßnahme“.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub sind folgende Unterlagen bei der Antragstelle einzureichen:-Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und –erholungsmaßnahme“ -Original-Rechnung des Vermieters undNachweis der geleisteten Zahlung-Bestätigung des Urlaubsaufenthaltes durch die Gemeinde-oder Kurverwaltung bzw. durch das Fremdenverkehrsamt auf Nachweisvordruck (Nur bei privaten Ferieneinrichtungen notwendig!)-Unterschriebener „Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und –erholung“-Die Unterlagen sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Urlaubs bei der Antragstelle einzureichen. Ansonsten verfällt der Urlaubszuschuss automatisch.Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der Nachweise durch die Antragstelle auf das von Ihnen angegebene Konto.
Hinweis: Geflüchtete Familien müssen ihren Wohnsitz in Sachsen haben und eine Aufenthalts– bzw. Meldebestätigung nachweisen. Außerdem ist ein Kindergeldbescheid erforderlich, Einkommensnachweise sind zudem anzufügen.
Weiterführende Informationen und Formulare finden Sie hier:
Antragstellen in Chemnitz:
Caritas für Chemnitz und Umgebung (komplette Beratung)
Ludwig-Kirch-Straße 13 | 09130 Chemnitz
Tel.: 0371 4320824 | E-Mail: kuren-erhlung@caritas-chemnitz.de
Familienberatung Stadtmission Chemnitz e.V. (komplette Beratung)
Kirchenbezirkssozialarbeit Stadtmission Chemnitz e.V. (Beratung nur in geringerem Umfang)
Stadtmission Chemnitz e.V.
KirchenBezirksSozialarbeit
Glockenstr. 5/7 | 09130 Chemnitz
Tel.: 0371 4334 236 | Mobil: 0174 3349470 | E-Mail: r.cejnar@stadtmission-chemnitz.de
Web: www.stadtmission-chemnitz.de